Pflegereform 2023 Änderung der Beiträge Die Pflegereform 2023 bringt einige Veränderungen bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung (PV) mit sich. Die Beiträge werden um 0,35 bis 0,6 Prozentpunkte erhöht, um die anhaltend steigenden Kosten in der Pflege zu decken. Im gleichen Zuge sollen Familien mit zwei oder mehr Kindern finanziell entlastet werden. Demnach spielt ab dem 1. Juli 2023 bei der Berechnung der Beiträge nicht nur die Frage, ob man Kinder hat oder nicht eine Rolle, sondern auch die Anzahl der Kinder in der Erziehungsphase (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eines Kindes). Hier finden Sie einen ersten Überblick über die anstehenden Änderungen. Bei Fragen ist Ihr Koenig & Bauer BKK Team gerne für Sie da.
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Änderung zum 1.Juli 2023 Der Grundbeitrag zur Pflegeversicherung wird von 3,05 auf 3,4 Prozent (für Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte auf 1,7 Prozent) erhöht. Für Versicherte über 23 Jahren ohne Kinder steigt der allein zu tragende Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent. Der Beitragssatz dieser Personengruppe beträgt damit 4 Prozent. Für jüngere Personen ohne Kinder gilt der Grundbeitragssatz von 3,4 Prozent. Neu ist die Einführung von Abschlägen auf den Beitragssatz für Versicherte mit mehr als einem Kind. Während der Erziehungsphase, also bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes, wird der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte je Kind reduziert. Diese Absenkung gilt für das zweite bis zum fünften Kind. Ein maximaler Abschlag von einem Prozent ist möglich.
Die neuen PV-Beitragssätze im Detail die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über mögliche Beitragsermäßigungen
Mitglieder
Bisheriger Beitragssatz
ab 1. Juli 2023
Abschlagshöhe
Beitragssätze für Beihilfe- / Heilfürsorgeberechtigte ab 1. Juli 2023
unter 23 Jahren ohne Kinder 3,05 % 3,40 % - 1,70 % ab 23 Jahren ohne Kinder 3,40 % 4,00 % - 2,30 % mit 1 Kind oder mit Kindern ab 25 Jahren* 3,05 % 3,40 % - 1,70 % mit 2 Kindern 3,05 % 3,15 % 0,25 % 1,45 % mit 3 Kindern 3,05 % 2,90 % 0,50 % 1,20 % mit 4 Kindern 3,05 % 2,65 % 0,75 % 0,95 % mit 5 und mehr Kindern 3,05 % 2,40 % 1,00 % 0,70 %
*Gilt ebenfalls für kinderlose Mitglieder, die vor 1940 geboren sind, Wehr-/Zivildienst leisten oder Bürgergeld beziehen. Wichtig: Die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind gelten nur für Kinder unter 25 Jahren. Nach dem Monat, in dem das Kind 25 Jahre alt wird, entfällt der Abschlag.
Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert trotz Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer Der Abschlag für Familien mit Kindern gilt nur für den Beitrag, den die Arbeitnehmer zahlen müssen, nicht für den Beitrag der Arbeitgeber. Das bedeutet, dass Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Kinder, die ein Arbeitnehmer hat, immer 1,7 Prozent Beitrag leisten. Auf diese Weise sollen Versicherte mit (vielen) Kindern besonders entlastet werden.
Mitglieder
Beitragssatz
Arbeitnehmer-Anteil
Arbeitgeber-Anteil
unter 23 Jahren ohne Kinder 3,40 % 1,70 % 1,7 % ab 23 Jahren ohne Kinder 4,00 % 2,30 % 1,7 % 1 Kind oder mit Kindern ab 25 Jahren 3,40 % 1,70 % 1,7 % 2 Kinder 3,15 % 1,45 % 1,7 % 3 Kinder 2,90 % 1,20 % 1,7 % 4 Kinder 2,65 % 0,95 % 1,7 % 5 und mehr Kinder 2,40 % 0,70 % 1,7 %
Ausnahmefall Sachsen Für das Bundesland Sachsen gibt es eine Besonderheit. Der Grund dafür ist, dass in Sachsen - im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern – im Jahr 1995 kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde. Ab dem 1. Juli 2023 zahlen Beschäftigte dort einen Beitragsanteil von 2,2 Prozent ihres Bruttolohns (eventuell reduziert durch Beitragsabschläge für mehrere Kinder oder mit einem Zuschlag für Personen ohne Kinder). Der Arbeitgeberanteil beträgt in Sachsen 1,2 Prozent. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist daher jeweils 0,5 Prozent höher als in der Tabelle ausgewiesen. Nachweis der Anzahl Ihrer Kinder Um einen Beitragsnachlass zu bekommen, müssen Sie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nachweisen. Der Nachweis ist gegenüber der Stelle zu erbringen, die die Beiträge einzieht. Sollten Sie Ihre Beiträge direkt an die Koenig & Bauer BKK zahlen, kommen wir bis zum Herbst 2023 unaufgefordert auf Sie zu. Bitte schicken Sie uns noch keine Unterlagen. Andernfalls erfolgt die Prüfung von der beitragsabführenden Stelle (z.B. Ihrem Arbeitgeber). Beachten Sie bitte, dass die technische Umsetzung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
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Änderung zum 1.Juli 2023 Der Grundbeitrag zur Pflegeversicherung wird von 3,05 auf 3,4 Prozent (für Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte auf 1,7 Prozent) erhöht. Für Versicherte über 23 Jahren ohne Kinder steigt der allein zu tragende Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent. Der Beitragssatz dieser Personengruppe beträgt damit 4 Prozent. Für jüngere Personen ohne Kinder gilt der Grundbeitragssatz von 3,4 Prozent. Neu ist die Einführung von Abschlägen auf den Beitragssatz für Versicherte mit mehr als einem Kind. Während der Erziehungsphase, also bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes, wird der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte je Kind reduziert. Diese Absenkung gilt für das zweite bis zum fünften Kind. Ein maximaler Abschlag von einem Prozent ist möglich.
Die neuen PV-Beitragssätze im Detail die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über mögliche Beitragsermäßigungen
*Gilt ebenfalls für kinderlose Mitglieder, die vor 1940 geboren sind, Wehr- /Zivildienst leisten oder Bürgergeld beziehen. Wichtig: Die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind gelten nur für Kinder unter 25 Jahren. Nach dem Monat, in dem das Kind 25 Jahre alt wird, entfällt der Abschlag. Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert trotz Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer Der Abschlag für Familien mit Kindern gilt nur für den Beitrag, den die Arbeitnehmer zahlen müssen, nicht für den Beitrag der Arbeitgeber. Das bedeutet, dass Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Kinder, die ein Arbeitnehmer hat, immer 1,7 Prozent Beitrag leisten. Auf diese Weise sollen Versicherte mit (vielen) Kindern besonders entlastet werden.
Ausnahmefall Sachsen Für das Bundesland Sachsen gibt es eine Besonderheit. Der Grund dafür ist, dass in Sachsen - im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern – im Jahr 1995 kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde. Ab dem 1. Juli 2023 zahlen Beschäftigte dort einen Beitragsanteil von 2,2 Prozent ihres Bruttolohns (eventuell reduziert durch Beitragsabschläge für mehrere Kinder oder mit einem Zuschlag für Personen ohne Kinder). Der Arbeitgeberanteil beträgt in Sachsen 1,2 Prozent. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist daher jeweils 0,5 Prozent höher als in der Tabelle ausgewiesen. Nachweis der Anzahl Ihrer Kinder Um einen Beitragsnachlass zu bekommen, müssen Sie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nachweisen. Der Nachweis ist gegenüber der Stelle zu erbringen, die die Beiträge einzieht. Sollten Sie Ihre Beiträge direkt an die Koenig & Bauer BKK zahlen, kommen wir bis zum Herbst 2023 unaufgefordert auf Sie zu. Bitte schicken Sie uns noch keine Unterlagen. Andernfalls erfolgt die Prüfung von der beitragsabführenden Stelle (z.B. Ihrem Arbeitgeber). Beachten Sie bitte, dass die technische Umsetzung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Fragen ? Wir haben die passende Antwort Sie haben Fragen? Das Koenig & Bauer BKK Team hat mit Thomas Lüdecke und Kristina Maslin zwei Spezialisten zum Thema Pflege. Diese helfen Ihnen gerne weiter. Anruf genügt.
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