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Leitweg-ID (OZG-RE): 992-80239-15 Institutionskennzeichen (IK) 108833674 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr): DE290933593 Betriebsnummer 75925585
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Radebeul Friedrich-List-Str. 8 01445 Radebeul Tel. 0351/833-2473 Fax 0351/833-2479 info@koenig-bauer-bkk.de Servicezeiten Radebeul: Montag-Donnerstag 7-17 Uhr Freitag 7-15 Uhr Kostenfreie Service-Nummer Radebeul 0800 8330033
Würzburg Friedrich-Koenig-Str.4 97080 Würzburg Tel. 0931/909-4338 Fax 0931/909-4805 info@koenig-bauer-bkk.de Servicezeiten Würzburg: Montag-Donnerstag 7-17 Uhr Freitag 7-15 Uhr Kostenfreie Service-Nummer Würzburg 0800 6648025
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Die häufigsten Fragenund Antworten…
Welche Kinder werden bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages berücksichtigt?
Als Kinder können leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder berücksichtigt werden. Es ist dabei nicht von Bedeutung, wo das Kind geboren ist oder ob es im In- oder Ausland wohnt. Für Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder gelten zusätzliche Besonderheiten. Zur Anerkennung muss aber in jedem Fall das Familienband zu einem Zeitpunkt entstanden sein, zu dem das Kind altersmäßig die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt hätte. Wurde das Kind adoptiert, nachdem die für die Familienversicherung geltenden Altersgrenzen erreicht sind, findet die Elterneigenschaft keine Berücksichtigung. Stiefkinder müssen zusätzlich vor Erreichen dieser Altersgrenze im gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden sein. Auch bereits verstorbene Kinder werden berücksichtigt. Die Beitragsermäßigung gilt bis einschließlich des Monats, in dem das betreffende Kind das 25. Lebensjahr vollendet hätte.
Was ist der Unterschied zwischen dem Beitragszuschlag für Kinderlose und dem Abschlag in der Pflegeversicherung?
Wer in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und keine Kinder hat, zahlt bereits seit 2005 einen Beitragszuschlag. Dieser Zuschlag wurde zum 01.07.2023 auf 0,6 Prozent erhöht. Den Zuschlag für Versicherte ohne Kinder zahlen grundsätzliche alle Versicherten ab dem 23. Lebensjahr. Der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 01.07.2023 4,0 Prozent. Sobald Sie uns Ihre Elterneigenschaft durch ein Kind nachgewiesen haben, entfällt dieser Zuschlag lebenslang. Den Beitragsabschlag für weitere Kinder gab es bis zum 30.06.2023 nicht. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren beträgt dieser 0,25 Prozent je Kind. Dieser Abschlag entfällt mit Ablauf des Monats in dem Ihr Kind 25 Jahre alt wird.
Wie lange werden meine Kinder für den Abschlag bei der Berechnung des Beitrages zur Pflegeversicherung berücksichtigt?
Familien mit mehreren Kindern sollen in der Erziehungsphase entlastet werden. Die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind gelten daher bis zum Ablauf des Monats in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Für verstorbene Kinder gilt der Abschlag bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hätte.
Gibt es bei der Pflegeversicherung Möglichkeiten einer Verlängerung zur Berücksichtigung des Abschlages?
Nein. Die Altersgrenze von 25 Jahren gilt allgemein und ohne Ausnahmen.
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Warum werden für die Pflegeversicherung Unterlagen zur Prüfung der Elterngemeinschaft benötigt?
Die gesetzlichen Änderungen haben zur Folge, dass alle Elterneigenschaften zur Ermittlungen der korrekten Beitragssätze geprüft werden müssen. Ab April 2025 soll dazu ein elektronisches Verfahren etabliert werden. In der Übergangszeit (bis zum 30.06.2025) sind wir auf die Mithilfe und Selbstauskunft unserer Versicherten angewiesen, um die Daten zu erheben. Als Pflegekasse sind wir bei allen selbstzahlenden Mitgliedern zur Datenerhebung verpflichtet.
Wann und wie kann ich meine Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung nachweisen?
Im Herbst 2023 wenden wir uns mit einem Fragebogen an alle selbstzahlenden Versicherten, deren Elterneigenschaft uns bekannt ist. Wir bitten Sie, uns dort nicht genannte Kinder mit dem Fragebogen anzugeben und entsprechende Nachweise beizulegen. Bereits familienversicherte Kinder werden wir automatisch berücksichtigen. Bitte sehen Sie unbedingt davon ab, uns vor dem Erhalt des Fragebogens bereits Nachweise zuzusenden. Ab April 2025 soll ein elektronischer Datenaustausch ermöglicht werden. Die von unseren Mitgliedern bis dahin angegeben Daten werden dann rückwirkend geprüft. Im Falle von Falschangaben werden die Beiträge für die Vergangenheit korrigiert. Es ist daher besonders wichtig, dass Sie uns korrekte Angaben machen.
Ich zahle meine Beiträge direkt an die Koenig & Bauer BKK. Ab wann wird der Abschlag für das zweite bis fünfte Kind in der Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung berücksichtigt?
Der verminderte Beitrag zur Pflegeversicherung gilt grundsätzlich ab dem 01.07.2023. Technisch war eine Umsetzung zu diesem Zeitpunkt leider noch nicht möglich. Sobald wir die technischen Möglichkeiten haben, werden wir eine rückwirkende Korrektur der Beitragsberechnung vornehmen. Zu viel gezahlte Beiträge werden wir Ihnen selbstverständlich erstatten. Wichtiger Hinweis: Einen Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge oder einen Widerspruch zur bisherigen Beitragsberechnung müssen Sie nicht stellen. Wir werden unaufgefordert auf Sie zukommen.
Die neue Gesetzgebung bringt einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Der Gesetzgeber hat daher eine Übergangszeit bis zum 30.06.2025 geschaffen. Wir als Koenig & Bauer BKK die Berechnung der Beitragsabschläge unverzüglich vornehmen, sobald die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Aktuell erfolgt die Berücksichtigung der Beitragsabschläge für Kinder, die bis zum 30.06.2023 geboren sind, ab dem 01.07.2023. Für Kinder, die nach dem Stichtag geboren werden, gelten die Nachweise mit Beginn des Monats der Geburt. Bis zum 30.06.2025 ist der Zeitpunkt, wann die Nachweise bei uns eingereicht werden, unwichtig.
Bis wann kann ich meine Nachweise für den Abschlag zur Pflegeversicherung einreichen?
Ja. Es soll bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren entwickelt werden. Damit sollen dann den Pflegekassen und weiteren beitragsabführenden Stellen die notwendigen Daten für die korrekten individuellen Beiträge zur Verfügung gestellt werden.
Wird es ein digitales Nachweisverfahren geben?
Weitere Fragen ? Wir haben die passende Antwort Sie haben weitere Fragen? Das Koenig & Bauer BKK Team hat mit Thomas Lüdecke und Kristina Maslin zwei Spezialisten zum Thema Pflege. Diese helfen Ihnen gerne weiter. Anruf genügt.
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Ihre Ansprechpartner speziell zum Thema Pflege: N - Z Thomas Lüdecke Tel. 0351 833-2469 thomas.luedecke@koenig-bauer-bkk.de A - M Kristina Maslin Tel. 0351 833-2491 kristina.maslin@koenig-bauer-bkk.de
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Als Kinder können leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder berücksichtigt werden. Es ist dabei nicht von Bedeutung, wo das Kind geboren ist oder ob es im In- oder Ausland wohnt. Für Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder gelten zusätzliche Besonderheiten. Zur Anerkennung muss aber in jedem Fall das Familienband zu einem Zeitpunkt entstanden sein, zu dem das Kind altersmäßig die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt hätte. Wurde das Kind adoptiert, nachdem die für die Familienversicherung geltenden Altersgrenzen erreicht sind, findet die Elterneigenschaft keine Berücksichtigung. Stiefkinder müssen zusätzlich vor Erreichen dieser Altersgrenze im gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden sein. Auch bereits verstorbene Kinder werden berücksichtigt. Die Beitragsermäßigung gilt bis einschließlich des Monats, in dem das betreffende Kind das 25. Lebensjahr vollendet hätte.
Was ist der Unterschied zwischen dem Beitragszuschlag für Kinderlose und dem Abschlag in der Pflegeversicherung?
Wer in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und keine Kinder hat, zahlt bereits seit 2005 einen Beitragszuschlag. Dieser Zuschlag wurde zum 01.07.2023 auf 0,6 Prozent erhöht. Den Zuschlag für Versicherte ohne Kinder zahlen grundsätzliche alle Versicherten ab dem 23. Lebensjahr. Der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 01.07.2023 4,0 Prozent. Sobald Sie uns Ihre Elterneigenschaft durch ein Kind nachgewiesen haben, entfällt dieser Zuschlag lebenslang. Den Beitragsabschlag für weitere Kinder gab es bis zum 30.06.2023 nicht. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren beträgt dieser 0,25 Prozent je Kind. Dieser Abschlag entfällt mit Ablauf des Monats in dem Ihr Kind 25 Jahre alt wird.
Wie lange werden meine Kinder für den Abschlag bei der Berechnung des Beitrages zur Pflegeversicherung berücksichtigt?
Familien mit mehreren Kindern sollen in der Erziehungsphase entlastet werden. Die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind gelten daher bis zum Ablauf des Monats in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Für verstorbene Kinder gilt der Abschlag bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hätte.
Gibt es bei der Pflegeversicherung Möglichkeiten einer Verlängerung zur Berücksichtigung des Abschlages?
Nein. Die Altersgrenze von 25 Jahren gilt allgemein und ohne Ausnahmen.
Warum werden für die Pflegeversicherung Unterlagen zur Prüfung der Elterngemeinschaft benötigt?
Die gesetzlichen Änderungen haben zur Folge, dass alle Elterneigenschaften zur Ermittlungen der korrekten Beitragssätze geprüft werden müssen. Ab April 2025 soll dazu ein elektronisches Verfahren etabliert werden. In der Übergangszeit (bis zum 30.06.2025) sind wir auf die Mithilfe und Selbstauskunft unserer Versicherten angewiesen, um die Daten zu erheben. Als Pflegekasse sind wir bei allen selbstzahlenden Mitgliedern zur Datenerhebung verpflichtet.
Wann und wie kann ich meine Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung nachweisen?
Im Herbst 2023 wenden wir uns mit einem Fragebogen an alle selbstzahlenden Versicherten, deren Elterneigenschaft uns bekannt ist. Wir bitten Sie, uns dort nicht genannte Kinder mit dem Fragebogen anzugeben und entsprechende Nachweise beizulegen. Bereits familienversicherte Kinder werden wir automatisch berücksichtigen. Bitte sehen Sie unbedingt davon ab, uns vor dem Erhalt des Fragebogens bereits Nachweise zuzusenden. Ab April 2025 soll ein elektronischer Datenaustausch ermöglicht werden. Die von unseren Mitgliedern bis dahin angegeben Daten werden dann rückwirkend geprüft. Im Falle von Falschangaben werden die Beiträge für die Vergangenheit korrigiert. Es ist daher besonders wichtig, dass Sie uns korrekte Angaben machen.
Ich zahle meine Beiträge direkt an die Koenig & Bauer BKK. Ab wann wird der Abschlag für das zweite bis fünfte Kind in der Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung berücksichtigt?
Der verminderte Beitrag zur Pflegeversicherung gilt grundsätzlich ab dem 01.07.2023. Technisch war eine Umsetzung zu diesem Zeitpunkt leider noch nicht möglich. Sobald wir die technischen Möglichkeiten haben, werden wir eine rückwirkende Korrektur der Beitragsberechnung vornehmen. Zu viel gezahlte Beiträge werden wir Ihnen selbstverständlich erstatten. Wichtiger Hinweis: Einen Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge oder einen Widerspruch zur bisherigen Beitragsberechnung müssen Sie nicht stellen. Wir werden unaufgefordert auf Sie zukommen.
Die neue Gesetzgebung bringt einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Der Gesetzgeber hat daher eine Übergangszeit bis zum 30.06.2025 geschaffen. Wir als Koenig & Bauer BKK die Berechnung der Beitragsabschläge unverzüglich vornehmen, sobald die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Aktuell erfolgt die Berücksichtigung der Beitragsabschläge für Kinder, die bis zum 30.06.2023 geboren sind, ab dem 01.07.2023. Für Kinder, die nach dem Stichtag geboren werden, gelten die Nachweise mit Beginn des Monats der Geburt. Bis zum 30.06.2025 ist der Zeitpunkt, wann die Nachweise bei uns eingereicht werden, unwichtig.
Bis wann kann ich meine Nachweise für den Abschlag zur Pflegeversicherung einreichen?
Ja. Es soll bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren entwickelt werden. Damit sollen dann den Pflegekassen und weiteren beitragsabführenden Stellen die notwendigen Daten für die korrekten individuellen Beiträge zur Verfügung gestellt werden.
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