Eine für alle
Versorgungsbezieher
Beiträge aus Versorgungsbezügen
Neben der gesetzlichen Rente zählen auch Einkünfte aus Versorgungs- bezügen
(Leistungen der betrieblichen Altersversorgung) zu den beitragspflichtigen
Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Zu den Versorgungsbezügen zählen nicht nur laufende Leistungen, sondern auch
Kapitalleistungen, die als Einmalzahlung ausgezahlt wurden.
Beiträge aus Versorgungsbezügen sind jedoch nur dann zu entrichten, wenn der
Zahlbetrag dieser Einnahmeart insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße
übersteigt (2024 = 176,75 €).
Es gelten die Beitragssätze wie in der Krankenversicherung der Rentner
Beitragsätze
Krankenversicherung
16,04 %
Pflegeversicherung
ohne Kind
4,00 %
mit mindestens 1 Kind
3,40 %
mit 2 Kindern unter 25 Jahre
3,15 %
mit 3 Kindern unter 25 Jahre
2,90 %
mit 4 Kindern unter 25 Jahre
2,65 %
mit mindestens 5 Kindern unter 25 Jahre
2,40 %
Die Leistungserbringer der Versorgungsbezüge, die Zahlstellen, führen in der Regel
die Beiträge komplett an die Krankenkasse ab. Wichtig ist, dass Sie uns in jedem Fall
über den Bezug einer solchen Leistung informieren.
Kapitalisierung
Wird die betriebliche Altersversorgung kapitalisiert, also in einer Summe ausgezahlt,
so erhält die Krankenkasse von der Zahlstelle darüber eine Mitteilung. Der gemeldete
Auszahlungsbetrag wird für eine Dauer von 10 Jahren beitragspflichtig.
Der Betrag wird durch 120 Monate geteilt, anschließend wird der monatliche Betrag
mit den aktuellen Beitragssätzen der Kranken- und Pflegeversicherung multipliziert.
Entlastung
Ab 01.01.2024 wird für pflichtversicherte Mitglieder ein Freibetrag
in Höhe von 176,75 € monatlich für Renten aus der betrieblichen Altersversorgung
berücksichtigt. Erst darüber hinaus werden die Betriebsrenten beitragspflichtig zur
Krankenversicherung. Bei mehreren Betriebsrenten wird der Freibetrag nur
einmal berücksichtigt.
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht.
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