Eine für alle Versorgungsbezieher Beiträge aus Versorgungsbezügen Neben der gesetzlichen Rente zählen auch Einkünfte aus Versorgungs- bezügen (Leistungen der betrieblichen Altersversorgung) zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Zu den Versorgungsbezügen zählen nicht nur laufende Leistungen, sondern auch Kapitalleistungen, die als Einmalzahlung ausgezahlt wurden. Beiträge aus Versorgungsbezügen sind jedoch nur dann zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmeart insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2024 = 176,75 €). Es gelten die Beitragssätze wie in der Krankenversicherung der Rentner Beitragsätze Krankenversicherung 16,04 % Pflegeversicherung ohne Kind 4,00 % mit mindestens 1 Kind 3,40 % mit 2 Kindern unter 25 Jahre 3,15 % mit 3 Kindern unter 25 Jahre 2,90 % mit 4 Kindern unter 25 Jahre 2,65 % mit mindestens 5 Kindern unter 25 Jahre 2,40 % Die Leistungserbringer der Versorgungsbezüge, die Zahlstellen, führen in der Regel die Beiträge komplett an die Krankenkasse ab. Wichtig ist, dass Sie uns in jedem Fall über den Bezug einer solchen Leistung informieren. Kapitalisierung Wird die betriebliche Altersversorgung kapitalisiert, also in einer Summe ausgezahlt, so erhält die Krankenkasse von der Zahlstelle darüber eine Mitteilung. Der gemeldete Auszahlungsbetrag wird für eine Dauer von 10 Jahren beitragspflichtig. Der Betrag wird durch 120 Monate geteilt, anschließend wird der monatliche Betrag mit den aktuellen Beitragssätzen der Kranken- und Pflegeversicherung multipliziert. Entlastung Ab 01.01.2024 wird für pflichtversicherte Mitglieder ein Freibetrag in Höhe von 176,75 € monatlich für Renten aus der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt. Erst darüber hinaus werden die Betriebsrenten beitragspflichtig zur Krankenversicherung. Bei mehreren Betriebsrenten wird der Freibetrag nur einmal berücksichtigt. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht.
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Eine für alle Versorgungsbezieher Beiträge aus Versorgungsbezügen Neben der gesetzlichen Rente zählen auch Einkünfte aus Versorgungsbezügen (Leistungen der betrieblichen Altersversorgung) zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Zu den Versorgungsbezügen zählen nicht nur laufende Leistungen, sondern auch Kapitalleistungen, die als Einmalzahlung ausgezahlt wurden. Beiträge aus Versorgungsbezügen sind jedoch nur dann zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmeart insgesamt 1/20 der monatlichen übersteigt (2024 = 176,75 €). Es gelten die Beitragssätze wie in der Krankenversicherung der Rentner.
Beitragsätze Krankenversicherung 16,04 % Pflegeversicherung ohne Kind 4,00 % mit mindestens 1 Kind 3,40 % mit 2 Kindern unter 25 Jahre 3,15 % mit 3 Kindern unter 25 Jahre 2,90 % mit 4 Kindern unter 25 Jahre 2,65 % mit mindestens 5 Kindern unter 25 Jahre 2,40 %
Die Leistungserbringer der Versorgungsbezüge, die Zahlstellen, führen in der Regel die Beiträge komplett an die Krankenkasse ab. Wichtig ist, dass Sie uns in jedem Fall über den Bezug einer solchen Leistung informieren. Kapitalisierung Wird die betriebliche Altersversorgung kapitalisiert, also in einer Summe ausgezahlt, so erhält die Krankenkasse von der Zahlstelle darüber eine Mitteilung. Der gemeldete Auszahlungsbetrag wird für eine Dauer von 10 Jahren beitragspflichtig. Der Betrag wird durch 120 Monate geteilt, anschließend wird der monatliche Betrag mit den aktuellen Beitragssätzen der Kranken- und Pflegeversicherung multipliziert. Entlastung Ab 01.01.2023 wird für pflichtversicherte Mitglieder ein Freibetrag in Höhe von 169,75 € monatlich für Renten aus der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt. Erst darüber hinaus werden die Betriebsrenten beitragspflichtig zur Krankenversicherung. Bei mehreren Betriebsrenten wird der Freibetrag nur einmal berücksichtigt. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht.
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