Ein Thema was uns am Herzen liegt: Ihre Pflege Pflegeversicherung im Überblick Die Pflegeversicherung soll allen Pflegebedürftigen Hilfe leisten, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Pflege angewiesen sind. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind hierbei Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mindestens im Umfang einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestehen. Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung Alle pflichtversicherten und freiwillig versicherten Mitglieder der BKK sind automatisch Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese bezahlt sowohl Leistungen der häuslichen Pflege als auch alle Formen der stationären Pflege (Tages- u. Nachtpflege, Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege). Pflege bedürftige haben hierbei die Wahl, welche der Leistungen sie in Anspruch nehmen. Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher der fünf Pflegegrade gilt, entscheidet die BKK-Pflegekasse aufgrund einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MD). Rehabilitation vor Pflege Bei einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung oder der Durchführung einer Pflege- beratung wird zunächst geprüft, ob und ggf. welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet und zumutbar sind, eine Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Sollte ein Rehabilitationsbedarf festgestellt und ggf. eine medizinische Rehabilitation durchgeführt werden, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf die Feststellung des Vorliegens einer Pflegebedürftigkeit. Förderung privater Vorsorge Obwohl die BKK-Pflegekasse umfangreiche Leistungen zur Verfügung stellt, entstehen im Pflegefall finanzielle Lücken, die aus eigenen Mitteln geschlossen werden müssen. Aus diesem Grunde werden seit einigen Jahren private Pflegezusatzversicherungen staatlich gefördert (Pflege-Bahr). Gefördert werden hierbei Pflege-Tagegeld-Versicherungen, die für jeden Pflegegrad Geldleistungen zur Verfügung stellen. Bei einer Eigenleistung von mindestens 10 € monatlich beträgt die staatliche Förderung 5 € monatlich. Diese 5 € werden als Zuschuss direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt, ohne dass sich der Versicherte darum kümmern muss. Die staatliche Förderung wird ab Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt und ist einkommens- unabhängig. Die Versicherungsunternehmen müssen jede Person aufnehmen, die einen Anspruch auf die staatliche Förderung hat. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt; auch Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge sind nicht erlaubt. Vorversicherungszeit und Leistungsbeginn Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss eine so genannte Vorversicherungs- zeit erfüllt werden. Erst wenn man mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre in der Pflegeversicherung versichert ist, kann man Leistungen beanspruchen. Diese werden nur auf Antrag zur Verfügung gestellt, und zwar grundsätzlich vom Tag der Antragstellung
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Ihre Ansprechpartner speziell zum Thema Pflege: N - Z A - M Thomas Lüdecke Kristina Maslin Tel. 0351 833-2469 Tel. 0351 833-2491 thomas.luedecke@koenig-bauer-bkk.de kristina.maslin@koenig-bauer-bkk.de
Übersicht Übersicht Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftigkeit Pflegegrade Pflegegrade Feststellung der Bedürftigkeit Feststellung der Bedürftigkeit Häusliche Pflege Häusliche Pflege Pflegegeld Pflegegeld Verhinderungspflege Verhinderungspflege Pflegehilfsmittel Pflegehilfsmittel Wohn- und Selbsthilfegruppen Wohn- und Selbsthilfegruppen Stationäre Pflege Stationäre Pflege Tages- und Nachtpflege Tages- und Nachtpflege Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege Pflegende Angehörige Pflegende Angehörige Pflegeberatung Pflegeberatung Finanzierung Finanzierung Ein Klick genügt: Der BKK PflegeFinder Ein Klick genügt: Formulare und Anträge finden Sie in unserer Mediathek
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