Datenschutzerklärung
Datenschutzhinweise der Koenig & Bauer BKK für die
elektronische Patientenakte (ePA) sowie Pflichtinformationen gemäß
§ 343 Absatz 1 SGB V
6.3 Wie funktioniert die Erteilung von Berechtigungen konkret?
Mit der von Ihrer Krankenkasse bereitgestellten ePA-Anwendung können
Sie Ihre ePA bequem verwalten. Dort stellen Sie ein, wer welche Daten
in Ihrer ePA einsehen kann. Sie bestimmen auch, wie lange Sie den
Zugriff erlauben wollen. Voreingestellt sind sieben Tage. Sie können
dabei eine Dauer von einem Tag bis „unbegrenzt“ wählen. Nach Ablauf
der von Ihnen gewählten Zeit endet die Berechtigung für die jeweilige
Leistungserbringereinrichtung automatisch. Sie kann die Dokumente
dann nicht mehr in der ePA einsehen. Für die Praxisdokumentation lokal
heruntergeladene Kopien sind allerdings für den Leistungserbringer
weiterhin verfügbar. Grundsätzlich können Sie einmal erteilte
Berechtigungen jederzeit wieder entziehen. Wenn Sie Hilfe bei der
Bedienung der ePA-Anwendung brauchen, hilft Ihnen Ihre Krankenkasse
gerne weiter.
Wenn Sie keine ePA-Anwendung nutzen oder wenn Sie Ihr Endgerät z.
B. beim Arztbesuch einmal nicht zur Hand haben, können Sie trotzdem
Zugriffe auf Ihre ePA erlauben. Dazu benötigen Sie Ihre eGK und die
dazugehörige PIN (persönliche Identifikationsnummer). Der Vorgang
funktioniert ähnlich wie das Bezahlen mit Bankkarte und PIN im
Supermarkt. Die eGK wird in einem Lesegerät beim Leistungserbringer
eingelesen. Anschließend geben Sie Ihre PIN ein und bestätigen so,
welche Daten die Leistungserbringereinrichtung einsehen darf. Die
Vergabe von Berechtigungen auf Kategorienbasis (mittelgranular) bei der
Leistungserbringereinrichtung überschreibt feingranulare
Berechtigungsvergaben aus dem Frontend der bzw. des Versicherten,
falls solche schon erfolgt sind. Sollten Sie die PIN nutzen wollen, aber
noch keine erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
6.4 Wie berechtige ich eine an meiner Behandlung beteiligte
Leistungserbringereinrichtung konkret?
Die Mitarbeitenden einer Leistungserbringereinrichtung können auf die
Daten, die in Ihrer persönlichen ePA gespeichert sind, erst dann
zugreifen, wenn Sie der Einrichtung hierzu eine Berechtigung erteilt
haben. Das Erteilen der Berechtigung über die ePA-Anwendung oder
das Kartenterminal in der Arztpraxis oder im Krankenhaus entspricht der
Einwilligung in die Datenverarbeitung. Sämtliche Berechtigungen, die Sie
erteilen, werden in Ihrer ePA gespeichert. Mithilfe der von der
Krankenkasse bereitgestellten ePA-Anwendung können Sie diese
jederzeit einsehen und bei Bedarf anpassen.
Wen Sie berechtigen dürfen, regelt der Gesetzgeber in § 352 SGB V
(vgl. Kapitel 6.2). Dort werden die Einrichtungen und Personengruppen
genannt. Die im Folgenden genannten Personengruppen sind bereits an
die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen:
•
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Angestellte
dieser Berufsgruppen
•
Apothekerinnen und Apotheker sowie Personen, die bei diesen
beschäftigt sind
•
Krankenhäuser
Die nachfolgenden Gruppen werden Schritt für Schritt an die TI
angeschlossen, sodass Sie ihnen dann auch eine Zugriffsberechtigung
erteilen können:
•
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger, Altenpflegerinnen und -
pfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie deren
Helferinnen und Helfer, die in die medizinische oder pflegerische
Versorgung der Versicherten eingebunden sind
•
Hebammen, Entbindungspfleger und Physiotherapeutinnen und -
therapeuten sowie deren angestellte Helferinnen und Helfer sowie
Auszubildende
•
Ärztinnen und Ärzte sowie andere Personen, die bei einer für den
Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Infektionsschutzgesetz erforderlich ist
•
Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeitsmedizin sowie
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
6.4.1
Wie erteile ich Berechtigungen in der ePA-Anwendung?
Sie haben die Möglichkeit, den Zugriff auf die ePA mittels verschiedener
Berechtigungen zu steuern. Dazu stehen ihnen die folgenden
Möglichkeiten zur Verfügung.
Grobgranulare Erteilung von Berechtigungen
Über die Erteilung von Berechtigungen in der ePA-Anwendung steuern
Sie, welche Leistungserbringereinrichtung auf welche Dokumente
zugreifen kann. Eine Möglichkeit ist die Steuerung anhand der bereits
genannten Kategorien. In diesem Fall berechtigen Sie
Leistungserbringereinrichtungen dazu, auf eine oder mehrere Kategorien
zuzugreifen (Näheres dazu in Kapitel 5.3). Die Mitarbeitenden einer
Leistungserbringereinrichtung erhalten dann Zugriff auf die Dokumente in
der Vertraulichkeitsstufe „normal“, sofern Sie nichts anderes festlegen
(vgl. Kapitel 5.4).
Mittelgranulare Erteilung von Berechtigungen
Weitere Möglichkeiten der Zugriffssteuerung über die ePA-Anwendung
ergeben sich durch die Auswahl einer Kategorie in Kombination mit einer
Vertraulichkeitsstufe. Dies können die Vertraulichkeitsstufen „normal“
oder „vertraulich“ sein. Im Zuge der Berechtigung einer
Leistungserbringereinrichtung legen Sie fest, auf welche
Dokumentenkategorie mit welcher Vertraulichkeitsstufe der Zugriff
gewährt werden soll. Die Erteilung von Zugriffen auf Dokumente mit der
Vertraulichkeitsstufe „streng vertraulich“ ist damit nicht möglich.
Feingranulare Erteilung von Berechtigungen
Die feinste Abstufung hinsichtlich der Zugriffsrechte in der Anwendung
erhalten Sie, indem Sie auf Ebene einzelner Dokumente bestimmen, wer
darauf zugreifen darf. Dadurch können Sie beispielsweise Zugriff auf
Dokumente mit der Vertraulichkeitsstufe „streng vertraulich“ gewähren.
Zusammenfassend
Die grobgranulare Berechtigungsvergabe bezeichnet die Erteilung von
Berechtigungen auf Basis der Kategorien. Bei der mittelgranularen
Berechtigungsvergabe erteilen Sie Berechtigungen auf eine der in
Kapitel 5.3 genannten Kategorien und Bereiche in Kombination mit den
Vertraulichkeitsstufen „normal“ oder „vertraulich“. Bei der feingranularen
Berechtigungsvergabe berechtigen Sie auf Basis eines einzelnen
Dokuments. Dokumente, die Sie mit der Vertraulichkeitsstufe „streng
vertraulich“ versehen haben, können Sie nur mithilfe der feingranularen
Berechtigungsvergabe Ihren Leistungserbringern zugänglich machen.
Die Möglichkeiten der grob- und mittelgranularen Berechtigungsvergabe
stehen Ihnen sowohl in der ePA-Anwendung als auch beim
Leistungserbringer zur Verfügung. Feingranulare Berechtigungen können
Sie ausschließlich in der ePA-Anwendung vergeben.
Zudem können Sie in der ePA-Anwendung auch festlegen, welche
Vertraulichkeitsstufe eingestellte Dokumente standardmäßig bekommen
sollen. Diese gilt dann für alle von Ihren Leistungserbringern oder Ihnen
selbst eingestellten Dokumente. Selbstverständlich können Sie diese
Voreinstellung beim Einstellen eines Dokuments auch individuell
überschreiben, indem Sie eine andere Vertraulichkeitsstufe wählen.
Außerdem können Sie in Ihrer ePA-Anwendung die Vertraulichkeitsstufe
eines Dokuments jederzeit ändern.
Wenn Sie eine Berechtigung erteilen, legen Sie in der ePA-Anwendung
auch fest, wie lange diese gelten soll. Sie haben die Wahl zwischen einer
Berechtigungsdauer von mindestens einem Tag bis unbegrenzt.
6.4.2
Wie erteile ich Berechtigungen ohne die ePA-Anwendung,
wenn ich z. B. beim Leistungserbringer vor Ort bin oder die ePA-
Anwendung nicht nutze?
Ohne ePA-Anwendung können Sie Berechtigungen direkt vor Ort in der
Leistungserbringereinrichtung erteilen. Sprechen Sie dazu das Personal
der Einrichtung an und teilen Sie mit, für welche Kategorie (vgl. Kapitel
5.3 und für welchen Zeitraum Sie Berechtigungen erteilen möchten.
Zur Kontrolle der Erteilung der Berechtigungen zeigt Ihnen das
Kartenterminal des Leistungserbringers die von ihm angeforderten
Berechtigungen Schritt für Schritt an. Zur Erteilung der Berechtigung
bestätigen Sie diese auf dem Kartenterminal. Durch diesen Prozess
haben Sie auch in der Leistungserbringerumgebung die Kontrolle
darüber, wen Sie zu welchem Zugriff berechtigen. Bitte denken Sie
daran, dass Sie zur Erteilung von Berechtigungen in der Arztpraxis Ihre
eGK und die zugehörige PIN benötigen.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer in der
Leistungserbringereinrichtung direkt vor Ort erteilten
Zugriffsberechtigung ausschließlich Berechtigungen für die
Vertraulichkeitsstufen „normal“ und „vertraulich“ erteilen können. Eine
Erteilung von Berechtigungen für Dokumente mit der
Vertraulichkeitsstufe „streng vertraulich“ ist vor Ort beim
Leistungserbringer nicht möglich. Dies dient dem Schutz Ihrer als „streng
vertraulich“ gekennzeichneten Daten.
7. Wer muss Daten in meine elektronische Patientenakte einstellen,
wenn ich es wünsche?
Die elektronische Patientenakte (ePA) lebt davon, dass in ihr möglichst
viele Ihrer Gesundheitsdaten abgelegt sind – erst dann entfaltet sie für
Sie und Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte den vollen Mehrwert.
Neben den Daten, die Sie selbst einspeisen, kommt es dabei natürlich
auch ganz entscheidend auf die Daten an, die im Rahmen Ihrer
Behandlungen bei Ärztinnen bzw. Ärzten oder im Krankenhaus erhoben
werden.
Sie haben gegenüber Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie
anderen Leistungserbringern einen Anspruch darauf, dass die im
Rahmen der Behandlung anfallenden Daten an Ihre ePA übermittelt und
darin gespeichert werden. Zuvor müssen Sie allerdings eine
Berechtigung zum Zugriff auf Ihre ePA erteilt haben (siehe hierzu Kapitel
6.4).
Zudem haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihre behandelnden
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
Psychotherapeutinnen und -therapeuten Sie bei der Erstbefüllung der
ePA unterstützen. Die Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung
medizinischer Daten an die ePA und ist auf medizinische Daten aus der
konkreten aktuellen Behandlung beschränkt.
Darüber hinaus können Sie von Ihren Ärztinnen und Ärzten,
Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Apothekerinnen und Apothekern die
Speicherung der Daten aus dem Notfalldatensatz und des elektronischen
Medikationsplans verlangen. Ändert sich etwas in Ihrem Medikationsplan
oder in Ihrem Notfalldatensatz, haben Sie das Recht, dass Ihre Ärztin
bzw. Ihr Arzt diese Daten sowohl in der ePA als auch auf der
elektronischen Gesundheitskarte (eGK) aktualisiert. Sprechen Sie Ihre
Ärztin bzw. Ihren Arzt darauf an, wenn Sie hierzu Fragen haben.
Ab dem 1. Januar 2022 haben Sie das Recht, dass an Ihrer Behandlung
beteiligte Leistungserbringer weitere medizinische Informationen in
strukturierter Form in der ePA speichern. Dies sind folgende:
•
das eZahnbonusheft
•
das eUntersuchungheft für Kinder
•
der eMutterpass
•
die Impfdokumentation
•
Verordnungsdaten und Einlöse-Informationen zu Ihren eRezepten
Sie haben außerdem das Recht, von Ärztinnen und Ärzten sowie
anderen Leistungserbringern die Löschung von Dokumenten und Daten
zu verlangen, die diese in Ihre ePA hochgeladen haben.
Neben dem Anspruch gegenüber Leistungserbringern können Sie auch
von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass Daten zu von Ihnen in Anspruch
genommenen Leistungen in die ePA eingestellt werden. Dazu gehören
auch Informationen zu Diagnosen und Medikamenten, die Ihre
Krankenkasse im Rahmen der Abrechnung der an Ihrer Behandlung
beteiligten Leistungserbringer erhält. Bitte beachten Sie, dass diese
Informationen Ihrer Krankenkasse erst mit erheblichem zeitlichen Verzug
vorliegen. Um Ihrer Krankenkasse die Datenbereitstellung zu
ermöglichen, müssen Sie gegenüber der Krankenkasse in die
Datenbereitstellung einwilligen sowie die entsprechende Berechtigung
zum Zugriff auf die ePA erteilen. Nur dann kann Ihre Krankenkasse
ausschließlich zur Ablage dieser Informationen auf Ihre ePA zugreifen.
8. Ich benötige Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen
Patientenakte. Was kann ich tun?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie über die von Ihrer Krankenkasse
bereitgestellte ePA-Anwendung Vertreterinnen bzw. Vertreter für die
Handhabung Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) berechtigen
können. Diese haben dann annähernd die gleichen Rechte wie Sie
selbst. Ihre Vertreterinnen und Vertreter können aber keine weiteren
Vertretungen benennen und sind nicht befugt, die Akte zu schließen. Ihre
Vertretung kann beispielsweise Zugriffsrechte an
Leistungserbringereinrichtungen (Ärzte- und Zahnärzteschaft,
Krankenhäuser, Apotheken u. a.) vergeben und die in Ihrer Akte
gespeicherten Dokumente einsehen. Es ist daher wichtig, dass Sie diese
verantwortungsvolle Aufgabe nur an Personen übertragen, denen Sie
vollständig vertrauen und denen Sie beispielsweise auch eine
Vorsorgevollmacht erteilen würden. Vertretungen können – anders als
Berechtigungen für Leistungserbringereinrichtungen – nicht zeitlich
befristet vergeben werden und laufen daher nicht ab. Sie müssen Ihre
Vertreterin bzw. Ihren Vertreter daher aktiv über die ePA-Anwendung
Ihrer Krankenkasse von der Vertretung entbinden. Ihre Krankenkasse
erläutert Ihnen die Möglichkeit und das Verfahren zur Vergabe von
Vertretungsberechtigungen noch einmal genauer.
9. Ich möchte eine elektronische Patientenakte führen, aber keine
ePA-Anwendung nutzen. Was bedeutet das für mich?
Die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist auch ohne die
von der Krankenkasse bereitgestellte ePA-Anwendung und ohne
Vertretungsperson möglich. Allerdings ergeben sich dann einige
Veränderungen, die auch Auswirkungen auf die Wahrnehmung Ihrer
Rechte als datenschutzrechtlich betroffene Person haben.
Wenn Sie die ePA-Anwendung nicht nutzen, haben Sie keine
Möglichkeit, Einsicht in Ihre in der ePA gespeicherten Daten zu nehmen.
Dies umfasst neben den Dokumenten auch die erteilten Berechtigungen
sowie die Zugriffsprotokolle, in denen die ePA aufzeichnet, wer wann
welche Interaktionen mit Ihrer Akte bzw. den darin gespeicherten Daten
vorgenommen hat. Die Krankenkassen haben weder die gesetzliche
Befugnis noch die Möglichkeiten, die Daten der ePA auszulesen.
Zudem haben Sie keine Möglichkeit, Daten selbstständig in der ePA zu
speichern. Dokumente können ausschließlich durch die von Ihnen
berechtigten Leistungserbringereinrichtungen in die ePA eingestellt
werden. Gleiches gilt für die Löschung: Nur berechtigte
Leistungserbringereinrichtungen können in Ihrem Auftrag Dokumente
aus der ePA löschen. Somit haben Sie auch keine Möglichkeit zur
Erstellung einer Sicherheitskopie auf Ihrem eigenen Endgerät. Dies
betrifft sowohl die Dokumente als auch die Protokolle (vgl. Kapitel 4.4).
Die Berechtigung für Leistungserbringereinrichtungen erteilen Sie ohne
ePA-Anwendung ausschließlich direkt beim Leistungserbringer mithilfe
Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und Ihrer PIN im Dialog mit
dem Praxispersonal.
Um einer berechtigten Leistungserbringereinrichtung auch ohne ePA-
Anwendung den Zugriff zu entziehen, bestehen folgende Optionen:
•
Da rechtlich die Einwilligung unabhängig von der technischen
Berechtigungsvergabe widerrufen werden kann, können Sie diese
unabhängig von den Zugriffsrechten gegenüber dem jeweiligen
Leistungserbringer widerrufen. Da Sie die Berechtigung nicht
selbstständig entziehen können, ist es möglicherweise hilfreich, die
Berechtigung zeitlich begrenzt in der Arztpraxis oder dem
Krankenhaus zu vergeben.
•
Um auch technisch sicherzustellen, dass der betroffene
Leistungserbringer keine Möglichkeit zum Zugriff auf Ihre Daten
mehr hat, können Sie beispielsweise bei Ihrem nächsten Besuch bei
dem Leistungserbringer, dem Sie die Berechtigung entziehen wollen,
die Berechtigung neu vergeben und die Mindestgültigkeitsdauer für
Berechtigungen von einem Tag wählen. Mit Ablauf des Tages kann
der Leistungserbringer nicht mehr auf die in der ePA gespeicherten
Daten zugreifen. Wie bei der Berechtigungsverwaltung mit der ePA-
Anwendung auch behält der Leistungserbringer sämtliche aus der
ePA heruntergeladenen Daten jedoch in seinem IT-System.
Eine Übernahme der Daten bei Wechsel der Krankenkasse ist in der ePA
nur über die ePA-Anwendung möglich. Wenn Sie weder eine ePA-
Anwendung noch eine Vertretung nutzen, besteht beim Wechsel der
Krankenkasse somit für Sie keine Möglichkeit der Datenübernahme.
10. Was wird mit meiner elektronischen Patientenakte in Zukunft
außerdem möglich sein?
Einige Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Patientenakte (ePA)
werden nach und nach hinzukommen. Dieses Informationsdokument
wird rechtzeitig aktualisiert zur Verfügung gestellt, sodass Sie sich über
die neuen Funktionen umfassend informieren können. Im Folgenden
geben wir Ihnen einen Überblick, was im späteren Verlauf zusätzlich mit
Ihrer ePA möglich sein wird.
10.1
Neue Merkmale der ePA ab 1. Juli 2022
Ab 1. Juli 2022 erhalten Sie nach aktuellem Willen des Gesetzgebers die
Möglichkeit, Ihre Erklärung zur Organspende im Organspende-Register
über Ihre ePA-Anwendung abzugeben. Die Erklärung als solche wird
nicht in der ePA gespeichert, sondern in dem dafür vorgesehenen
Register abgelegt. Weitere Informationen zur Organ- und
Gewebespende erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums
für Gesundheit:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/orga
nspende.html
10.2
Neue Merkmale der ePA ab 1. Januar 2023
10.2.1 Unterstützung weiterer Dokumentenformate
Die ePA wird mit Beginn des Jahres 2023 noch einmal um die folgenden
digitalen Dokumentenformate erweitert, die in Ihrer Akte auf Ihren
Wunsch hin gespeichert werden können:
•
Daten zur pflegerischen Versorgung
•
elektronische Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit
•
Daten aus Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
10.2.2 Möglichkeit der Freigabe der Daten für die Forschung
Die in Ihrer ePA gespeicherten Gesundheitsdaten können Sie in Zukunft
zudem auch für Forschungszwecke zur Verfügung stellen. Die
Datenbereitstellung ist dabei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
selbstverständlich freiwillig und in pseudonymisierter Form möglich.
Derzeit legt die Gesellschaft für Telematik (gematik) die konkrete
Umsetzung unter Einhaltung aller Anforderungen des Datenschutzes
fest. Dabei stimmt sie sich eng mit dem Bundesbeauftragten für
Datenschutz, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
dem Bundesgesundheitsministerium, den Krankenkassen, der
Ärzteschaft und den Forschungseinrichtungen ab. Ihre Krankenkasse
wird Sie zeitgerecht über die entsprechenden Schritte und Funktionen
zur freiwilligen Datenbereitstellung an berechtigte
Forschungseinrichtungen informieren.
10.2.3 Nutzung eines Sofortnachrichten-Dienstes über die ePA-
Anwendung
Neben der Nutzung für die ePA wird die ePA-Anwendung Ihrer
Krankenkasse ab 1. Januar 2023 auch eine Funktion zur sicheren
Übermittlung von Sofortnachrichten an Ihre Krankenkasse umfassen und
kann – falls die an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringer dies
wünschen – auch zur Kommunikation mit Ihren Leistungserbringern
genutzt werden.
10.2.4 Zugriff auf das nationale Gesundheitsportal
Um Ihnen zusätzliche Informationen für Ihre Gesundheit anzubieten, ist
ab 1. Januar 2023 ein direkter Zugriff aus der ePA-Anwendung auf das
nationale Gesundheitsportal vorgesehen.
10.3
Neue Merkmale der ePA ab 1. Juli 2023
Ab 1. Juli 2023 sieht der Gesetzgeber vor, dass Sie Ihren elektronischen
Medikationsplan, der derzeit auf der elektronischen Gesundheitskarte
(eGK) gespeichert wird, online über die ePA-Anwendung einsehen und
löschen sowie auch hierfür Zugriffsberechtigungen erteilen können.
Gleiches gilt für den derzeit auf der eGK speicherbaren Notfalldatensatz.
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