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Sonderseite ePA
6.3 Wie funktioniert die Erteilung von Berechtigungen konkret? Mit der von Ihrer Krankenkasse bereitgestellten ePA-Anwendung können Sie Ihre ePA bequem verwalten. Dort stellen Sie ein, wer welche Daten in Ihrer ePA einsehen kann. Sie bestimmen auch, wie lange Sie den Zugriff erlauben wollen. Voreingestellt sind sieben Tage. Sie können dabei eine Dauer von einem Tag bis „unbegrenzt“ wählen. Nach Ablauf der von Ihnen gewählten Zeit endet die Berechtigung für die jeweilige Leistungserbringereinrichtung automatisch. Sie kann die Dokumente dann nicht mehr in der ePA einsehen. Für die Praxisdokumentation lokal heruntergeladene Kopien sind allerdings für den Leistungserbringer weiterhin verfügbar. Grundsätzlich können Sie einmal erteilte Berechtigungen jederzeit wieder entziehen. Wenn Sie Hilfe bei der Bedienung der ePA-Anwendung brauchen, hilft Ihnen Ihre Krankenkasse gerne weiter. Wenn Sie keine ePA-Anwendung nutzen oder wenn Sie Ihr Endgerät z. B. beim Arztbesuch einmal nicht zur Hand haben, können Sie trotzdem Zugriffe auf Ihre ePA erlauben. Dazu benötigen Sie Ihre eGK und die dazugehörige PIN (persönliche Identifikationsnummer). Der Vorgang funktioniert ähnlich wie das Bezahlen mit Bankkarte und PIN im Supermarkt. Die eGK wird in einem Lesegerät beim Leistungserbringer eingelesen. Anschließend geben Sie Ihre PIN ein und bestätigen so, welche Daten die Leistungserbringereinrichtung einsehen darf. Die Vergabe von Berechtigungen auf Kategorienbasis (mittelgranular) bei der Leistungserbringereinrichtung überschreibt feingranulare Berechtigungsvergaben aus dem Frontend der bzw. des Versicherten, falls solche schon erfolgt sind. Sollten Sie die PIN nutzen wollen, aber noch keine erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. 6.4 Wie berechtige ich eine an meiner Behandlung beteiligte Leistungserbringereinrichtung konkret? Die Mitarbeitenden einer Leistungserbringereinrichtung können auf die Daten, die in Ihrer persönlichen ePA gespeichert sind, erst dann zugreifen, wenn Sie der Einrichtung hierzu eine Berechtigung erteilt haben. Das Erteilen der Berechtigung über die ePA-Anwendung oder das Kartenterminal in der Arztpraxis oder im Krankenhaus entspricht der Einwilligung in die Datenverarbeitung. Sämtliche Berechtigungen, die Sie erteilen, werden in Ihrer ePA gespeichert. Mithilfe der von der Krankenkasse bereitgestellten ePA-Anwendung können Sie diese jederzeit einsehen und bei Bedarf anpassen. Wen Sie berechtigen dürfen, regelt der Gesetzgeber in § 352 SGB V (vgl. Kapitel 6.2). Dort werden die Einrichtungen und Personengruppen genannt. Die im Folgenden genannten Personengruppen sind bereits an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Angestellte dieser Berufsgruppen Apothekerinnen und Apotheker sowie Personen, die bei diesen beschäftigt sind Krankenhäuser Die nachfolgenden Gruppen werden Schritt für Schritt an die TI angeschlossen, sodass Sie ihnen dann auch eine Zugriffsberechtigung erteilen können: Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger, Altenpflegerinnen und -pfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie deren Helferinnen und Helfer, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung der Versicherten eingebunden sind Hebammen, Entbindungspfleger und Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie deren angestellte Helferinnen und Helfer sowie Auszubildende Ärztinnen und Ärzte sowie andere Personen, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich ist Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeitsmedizin sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte 6.4.1 Wie erteile ich Berechtigungen in der ePA-Anwendung? Sie haben die Möglichkeit, den Zugriff auf die ePA mittels verschiedener Berechtigungen zu steuern. Dazu stehen ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung. Grobgranulare Erteilung von Berechtigungen Über die Erteilung von Berechtigungen in der ePA-Anwendung steuern Sie, welche Leistungserbringereinrichtung auf welche Dokumente zugreifen kann. Eine Möglichkeit ist die Steuerung anhand der bereits genannten Kategorien. In diesem Fall berechtigen Sie Leistungserbringereinrichtungen dazu, auf eine oder mehrere Kategorien zuzugreifen (Näheres dazu in Kapitel 5.3). Die Mitarbeitenden einer Leistungserbringereinrichtung erhalten dann Zugriff auf die Dokumente in der Vertraulichkeitsstufe „normal“, sofern Sie nichts anderes festlegen (vgl. Kapitel 5.4). Mittelgranulare Erteilung von Berechtigungen Weitere Möglichkeiten der Zugriffssteuerung über die ePA-Anwendung ergeben sich durch die Auswahl einer Kategorie in Kombination mit einer Vertraulichkeitsstufe. Dies können die Vertraulichkeitsstufen „normal“ oder „vertraulich“ sein. Im Zuge der Berechtigung einer Leistungserbringereinrichtung legen Sie fest, auf welche Dokumentenkategorie mit welcher Vertraulichkeitsstufe der Zugriff gewährt werden soll. Die Erteilung von Zugriffen auf Dokumente mit der Vertraulichkeitsstufe „streng vertraulich“ ist damit nicht möglich. Feingranulare Erteilung von Berechtigungen Die feinste Abstufung hinsichtlich der Zugriffsrechte in der Anwendung erhalten Sie, indem Sie auf Ebene einzelner Dokumente bestimmen, wer darauf zugreifen darf. Dadurch können Sie beispielsweise Zugriff auf Dokumente mit der Vertraulichkeitsstufe „streng vertraulich“ gewähren. Zusammenfassend Die grobgranulare Berechtigungsvergabe bezeichnet die Erteilung von Berechtigungen auf Basis der Kategorien. Bei der mittelgranularen Berechtigungsvergabe erteilen Sie Berechtigungen auf eine der in Kapitel 5.3 genannten Kategorien und Bereiche in Kombination mit den Vertraulichkeitsstufen „normal“ oder „vertraulich“. Bei der feingranularen Berechtigungsvergabe berechtigen Sie auf Basis eines einzelnen Dokuments. Dokumente, die Sie mit der Vertraulichkeitsstufe „streng vertraulich“ versehen haben, können Sie nur mithilfe der feingranularen Berechtigungsvergabe Ihren Leistungserbringern zugänglich machen. Die Möglichkeiten der grob- und mittelgranularen Berechtigungsvergabe stehen Ihnen sowohl in der ePA-Anwendung als auch beim Leistungserbringer zur Verfügung. Feingranulare Berechtigungen können Sie ausschließlich in der ePA-Anwendung vergeben. Zudem können Sie in der ePA-Anwendung auch festlegen, welche Vertraulichkeitsstufe eingestellte Dokumente standardmäßig bekommen sollen. Diese gilt dann für alle von Ihren Leistungserbringern oder Ihnen selbst eingestellten Dokumente. Selbstverständlich können Sie diese Voreinstellung beim Einstellen eines Dokuments auch individuell überschreiben, indem Sie eine andere Vertraulichkeitsstufe wählen. Außerdem können Sie in Ihrer ePA-Anwendung die Vertraulichkeitsstufe eines Dokuments jederzeit ändern. Wenn Sie eine Berechtigung erteilen, legen Sie in der ePA-Anwendung auch fest, wie lange diese gelten soll. Sie haben die Wahl zwischen einer Berechtigungsdauer von mindestens einem Tag bis unbegrenzt. 6.4.2 Wie erteile ich Berechtigungen ohne die ePA-Anwendung, wenn ich z. B. beim Leistungserbringer vor Ort bin oder die ePA- Anwendung nicht nutze? Ohne ePA-Anwendung können Sie Berechtigungen direkt vor Ort in der Leistungserbringereinrichtung erteilen. Sprechen Sie dazu das Personal der Einrichtung an und teilen Sie mit, für welche Kategorie (vgl. Kapitel 5.3 und für welchen Zeitraum Sie Berechtigungen erteilen möchten. Zur Kontrolle der Erteilung der Berechtigungen zeigt Ihnen das Kartenterminal des Leistungserbringers die von ihm angeforderten Berechtigungen Schritt für Schritt an. Zur Erteilung der Berechtigung bestätigen Sie diese auf dem Kartenterminal. Durch diesen Prozess haben Sie auch in der Leistungserbringerumgebung die Kontrolle darüber, wen Sie zu welchem Zugriff berechtigen. Bitte denken Sie daran, dass Sie zur Erteilung von Berechtigungen in der Arztpraxis Ihre eGK und die zugehörige PIN benötigen. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer in der Leistungserbringereinrichtung direkt vor Ort erteilten Zugriffsberechtigung ausschließlich Berechtigungen für die Vertraulichkeitsstufen „normal“ und „vertraulich“ erteilen können. Eine Erteilung von Berechtigungen für Dokumente mit der Vertraulichkeitsstufe „streng vertraulich“ ist vor Ort beim Leistungserbringer nicht möglich. Dies dient dem Schutz Ihrer als „streng vertraulich“ gekennzeichneten Daten. 7. Wer muss Daten in meine elektronische Patientenakte einstellen, wenn ich es wünsche? Die elektronische Patientenakte (ePA) lebt davon, dass in ihr möglichst viele Ihrer Gesundheitsdaten abgelegt sind – erst dann entfaltet sie für Sie und Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte den vollen Mehrwert. Neben den Daten, die Sie selbst einspeisen, kommt es dabei natürlich auch ganz entscheidend auf die Daten an, die im Rahmen Ihrer Behandlungen bei Ärztinnen bzw. Ärzten oder im Krankenhaus erhoben werden. Sie haben gegenüber Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Leistungserbringern einen Anspruch darauf, dass die im Rahmen der Behandlung anfallenden Daten an Ihre ePA übermittelt und darin gespeichert werden. Zuvor müssen Sie allerdings eine Berechtigung zum Zugriff auf Ihre ePA erteilt haben (siehe hierzu Kapitel 6.4). Zudem haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten Sie bei der Erstbefüllung der ePA unterstützen. Die Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung medizinischer Daten an die ePA und ist auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. Darüber hinaus können Sie von Ihren Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Apothekerinnen und Apothekern die Speicherung der Daten aus dem Notfalldatensatz und des elektronischen Medikationsplans verlangen. Ändert sich etwas in Ihrem Medikationsplan oder in Ihrem Notfalldatensatz, haben Sie das Recht, dass Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt diese Daten sowohl in der ePA als auch auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) aktualisiert. Sprechen Sie Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt darauf an, wenn Sie hierzu Fragen haben. Ab dem 1. Januar 2022 haben Sie das Recht, dass an Ihrer Behandlung beteiligte Leistungserbringer weitere medizinische Informationen in strukturierter Form in der ePA speichern. Dies sind folgende: das eZahnbonusheft das eUntersuchungheft für Kinder der eMutterpass die Impfdokumentation Verordnungsdaten und Einlöse-Informationen zu Ihren eRezepten Sie haben außerdem das Recht, von Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Leistungserbringern die Löschung von Dokumenten und Daten zu verlangen, die diese in Ihre ePA hochgeladen haben. Neben dem Anspruch gegenüber Leistungserbringern können Sie auch von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass Daten zu von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen in die ePA eingestellt werden. Dazu gehören auch Informationen zu Diagnosen und Medikamenten, die Ihre Krankenkasse im Rahmen der Abrechnung der an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringer erhält. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen Ihrer Krankenkasse erst mit erheblichem zeitlichen Verzug vorliegen. Um Ihrer Krankenkasse die Datenbereitstellung zu ermöglichen, müssen Sie gegenüber der Krankenkasse in die Datenbereitstellung einwilligen sowie die entsprechende Berechtigung zum Zugriff auf die ePA erteilen. Nur dann kann Ihre Krankenkasse ausschließlich zur Ablage dieser Informationen auf Ihre ePA zugreifen. 8. Ich benötige Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte. Was kann ich tun? Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie über die von Ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-Anwendung Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Handhabung Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) berechtigen können. Diese haben dann annähernd die gleichen Rechte wie Sie selbst. Ihre Vertreterinnen und Vertreter können aber keine weiteren Vertretungen benennen und sind nicht befugt, die Akte zu schließen. Ihre Vertretung kann beispielsweise Zugriffsrechte an Leistungserbringereinrichtungen (Ärzte- und Zahnärzteschaft, Krankenhäuser, Apotheken u. a.) vergeben und die in Ihrer Akte gespeicherten Dokumente einsehen. Es ist daher wichtig, dass Sie diese verantwortungsvolle Aufgabe nur an Personen übertragen, denen Sie vollständig vertrauen und denen Sie beispielsweise auch eine Vorsorgevollmacht erteilen würden. Vertretungen können – anders als Berechtigungen für Leistungserbringereinrichtungen – nicht zeitlich befristet vergeben werden und laufen daher nicht ab. Sie müssen Ihre Vertreterin bzw. Ihren Vertreter daher aktiv über die ePA-Anwendung Ihrer Krankenkasse von der Vertretung entbinden. Ihre Krankenkasse erläutert Ihnen die Möglichkeit und das Verfahren zur Vergabe von Vertretungsberechtigungen noch einmal genauer. 9. Ich möchte eine elektronische Patientenakte führen, aber keine ePA-Anwendung nutzen. Was bedeutet das für mich? Die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist auch ohne die von der Krankenkasse bereitgestellte ePA-Anwendung und ohne Vertretungsperson möglich. Allerdings ergeben sich dann einige Veränderungen, die auch Auswirkungen auf die Wahrnehmung Ihrer Rechte als datenschutzrechtlich betroffene Person haben. Wenn Sie die ePA-Anwendung nicht nutzen, haben Sie keine Möglichkeit, Einsicht in Ihre in der ePA gespeicherten Daten zu nehmen. Dies umfasst neben den Dokumenten auch die erteilten Berechtigungen sowie die Zugriffsprotokolle, in denen die ePA aufzeichnet, wer wann welche Interaktionen mit Ihrer Akte bzw. den darin gespeicherten Daten vorgenommen hat. Die Krankenkassen haben weder die gesetzliche Befugnis noch die Möglichkeiten, die Daten der ePA auszulesen. Zudem haben Sie keine Möglichkeit, Daten selbstständig in der ePA zu speichern. Dokumente können ausschließlich durch die von Ihnen berechtigten Leistungserbringereinrichtungen in die ePA eingestellt werden. Gleiches gilt für die Löschung: Nur berechtigte Leistungserbringereinrichtungen können in Ihrem Auftrag Dokumente aus der ePA löschen. Somit haben Sie auch keine Möglichkeit zur Erstellung einer Sicherheitskopie auf Ihrem eigenen Endgerät. Dies betrifft sowohl die Dokumente als auch die Protokolle (vgl. Kapitel 4.4). Die Berechtigung für Leistungserbringereinrichtungen erteilen Sie ohne ePA-Anwendung ausschließlich direkt beim Leistungserbringer mithilfe Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und Ihrer PIN im Dialog mit dem Praxispersonal. Um einer berechtigten Leistungserbringereinrichtung auch ohne ePA-Anwendung den Zugriff zu entziehen, bestehen folgende Optionen: Da rechtlich die Einwilligung unabhängig von der technischen Berechtigungsvergabe widerrufen werden kann, können Sie diese unabhängig von den Zugriffsrechten gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer widerrufen. Da Sie die Berechtigung nicht selbstständig entziehen können, ist es möglicherweise hilfreich, die Berechtigung zeitlich begrenzt in der Arztpraxis oder dem Krankenhaus zu vergeben. Um auch technisch sicherzustellen, dass der betroffene Leistungserbringer keine Möglichkeit zum Zugriff auf Ihre Daten mehr hat, können Sie beispielsweise bei Ihrem nächsten Besuch bei dem Leistungserbringer, dem Sie die Berechtigung entziehen wollen, die Berechtigung neu vergeben und die Mindestgültigkeitsdauer für Berechtigungen von einem Tag wählen. Mit Ablauf des Tages kann der Leistungserbringer nicht mehr auf die in der ePA gespeicherten Daten zugreifen. Wie bei der Berechtigungsverwaltung mit der ePA-Anwendung auch behält der Leistungserbringer sämtliche aus der ePA heruntergeladenen Daten jedoch in seinem IT-System. Eine Übernahme der Daten bei Wechsel der Krankenkasse ist in der ePA nur über die ePA-Anwendung möglich. Wenn Sie weder eine ePA- Anwendung noch eine Vertretung nutzen, besteht beim Wechsel der Krankenkasse somit für Sie keine Möglichkeit der Datenübernahme. 10. Was wird mit meiner elektronischen Patientenakte in Zukunft außerdem möglich sein? Einige Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Patientenakte (ePA) werden nach und nach hinzukommen. Dieses Informationsdokument wird rechtzeitig aktualisiert zur Verfügung gestellt, sodass Sie sich über die neuen Funktionen umfassend informieren können. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, was im späteren Verlauf zusätzlich mit Ihrer ePA möglich sein wird. 10.1 Neue Merkmale der ePA ab 1. Juli 2022 Ab 1. Juli 2022 erhalten Sie nach aktuellem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit, Ihre Erklärung zur Organspende im Organspende-Register über Ihre ePA-Anwendung abzugeben. Die Erklärung als solche wird nicht in der ePA gespeichert, sondern in dem dafür vorgesehenen Register abgelegt. Weitere Informationen zur Organ- und Gewebespende erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/organspende.html 10.2 Neue Merkmale der ePA ab 1. Januar 2023 10.2.1 Unterstützung weiterer Dokumentenformate Die ePA wird mit Beginn des Jahres 2023 noch einmal um die folgenden digitalen Dokumentenformate erweitert, die in Ihrer Akte auf Ihren Wunsch hin gespeichert werden können: Daten zur pflegerischen Versorgung elektronische Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit Daten aus Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) 10.2.2 Möglichkeit der Freigabe der Daten für die Forschung Die in Ihrer ePA gespeicherten Gesundheitsdaten können Sie in Zukunft zudem auch für Forschungszwecke zur Verfügung stellen. Die Datenbereitstellung ist dabei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben selbstverständlich freiwillig und in pseudonymisierter Form möglich. Derzeit legt die Gesellschaft für Telematik (gematik) die konkrete Umsetzung unter Einhaltung aller Anforderungen des Datenschutzes fest. Dabei stimmt sie sich eng mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesgesundheitsministerium, den Krankenkassen, der Ärzteschaft und den Forschungseinrichtungen ab. Ihre Krankenkasse wird Sie zeitgerecht über die entsprechenden Schritte und Funktionen zur freiwilligen Datenbereitstellung an berechtigte Forschungseinrichtungen informieren. 10.2.3 Nutzung eines Sofortnachrichten-Dienstes über die ePA-Anwendung Neben der Nutzung für die ePA wird die ePA-Anwendung Ihrer Krankenkasse ab 1. Januar 2023 auch eine Funktion zur sicheren Übermittlung von Sofortnachrichten an Ihre Krankenkasse umfassen und kann – falls die an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringer dies wünschen – auch zur Kommunikation mit Ihren Leistungserbringern genutzt werden. 10.2.4 Zugriff auf das nationale Gesundheitsportal Um Ihnen zusätzliche Informationen für Ihre Gesundheit anzubieten, ist ab 1. Januar 2023 ein direkter Zugriff aus der ePA-Anwendung auf das nationale Gesundheitsportal vorgesehen. 10.3 Neue Merkmale der ePA ab 1. Juli 2023 Ab 1. Juli 2023 sieht der Gesetzgeber vor, dass Sie Ihren elektronischen Medikationsplan, der derzeit auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert wird, online über die ePA-Anwendung einsehen und löschen sowie auch hierfür Zugriffsberechtigungen erteilen können. Gleiches gilt für den derzeit auf der eGK speicherbaren Notfalldatensatz.
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6.3 Wie funktioniert die Erteilung von Berechtigungen konkret? Mit der von Ihrer Krankenkasse bereitgestellten ePA-Anwendung können Sie Ihre ePA bequem verwalten. Dort stellen Sie ein, wer welche Daten in Ihrer ePA einsehen kann. Sie bestimmen auch, wie lange Sie den Zugriff erlauben wollen. Voreingestellt sind sieben Tage. Sie können dabei eine Dauer von einem Tag bis „unbegrenzt“ wählen. Nach Ablauf der von Ihnen gewählten Zeit endet die Berechtigung für die jeweilige Leistungserbringereinrichtung automatisch. Sie kann die Dokumente dann nicht mehr in der ePA einsehen. Für die Praxisdokumentation lokal heruntergeladene Kopien sind allerdings für den Leistungserbringer weiterhin verfügbar. Grundsätzlich können Sie einmal erteilte Berechtigungen jederzeit wieder entziehen. Wenn Sie Hilfe bei der Bedienung der ePA-Anwendung brauchen, hilft Ihnen Ihre Krankenkasse gerne weiter. Wenn Sie keine ePA-Anwendung nutzen oder wenn Sie Ihr Endgerät z. B. beim Arztbesuch einmal nicht zur Hand haben, können Sie trotzdem Zugriffe auf Ihre ePA erlauben. Dazu benötigen Sie Ihre eGK und die dazugehörige PIN (persönliche Identifikationsnummer). Der Vorgang funktioniert ähnlich wie das Bezahlen mit Bankkarte und PIN im Supermarkt. Die eGK wird in einem Lesegerät beim Leistungserbringer eingelesen. Anschließend geben Sie Ihre PIN ein und bestätigen so, welche Daten die Leistungserbringereinrichtung einsehen darf. Die Vergabe von Berechtigungen auf Kategorienbasis (mittelgranular) bei der Leistungserbringereinrichtung überschreibt feingranulare Berechtigungsvergaben aus dem Frontend der bzw. des Versicherten, falls solche schon erfolgt sind. Sollten Sie die PIN nutzen wollen, aber noch keine erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. 6.4 Wie berechtige ich eine an meiner Behandlung beteiligte Leistungserbringereinrichtung konkret? Die Mitarbeitenden einer Leistungserbringereinrichtung können auf die Daten, die in Ihrer persönlichen ePA gespeichert sind, erst dann zugreifen, wenn Sie der Einrichtung hierzu eine Berechtigung erteilt haben. Das Erteilen der Berechtigung über die ePA-Anwendung oder das Kartenterminal in der Arztpraxis oder im Krankenhaus entspricht der Einwilligung in die Datenverarbeitung. Sämtliche Berechtigungen, die Sie erteilen, werden in Ihrer ePA gespeichert. Mithilfe der von der Krankenkasse bereitgestellten ePA-Anwendung können Sie diese jederzeit einsehen und bei Bedarf anpassen. Wen Sie berechtigen dürfen, regelt der Gesetzgeber in § 352 SGB V (vgl. Kapitel 6.2). Dort werden die Einrichtungen und Personengruppen genannt. Die im Folgenden genannten Personengruppen sind bereits an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Angestellte dieser Berufsgruppen Apothekerinnen und Apotheker sowie Personen, die bei diesen beschäftigt sind Krankenhäuser Die nachfolgenden Gruppen werden Schritt für Schritt an die TI angeschlossen, sodass Sie ihnen dann auch eine Zugriffsberechtigung erteilen können: Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger, Altenpflegerinnen und - pfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie deren Helferinnen und Helfer, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung der Versicherten eingebunden sind Hebammen, Entbindungspfleger und Physiotherapeutinnen und - therapeuten sowie deren angestellte Helferinnen und Helfer sowie Auszubildende Ärztinnen und Ärzte sowie andere Personen, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich ist Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeitsmedizin sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte 6.4.1 Wie erteile ich Berechtigungen in der ePA-Anwendung? Sie haben die Möglichkeit, den Zugriff auf die ePA mittels verschiedener Berechtigungen zu steuern. Dazu stehen ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung. Grobgranulare Erteilung von Berechtigungen Über die Erteilung von Berechtigungen in der ePA-Anwendung steuern Sie, welche Leistungserbringereinrichtung auf welche Dokumente zugreifen kann. Eine Möglichkeit ist die Steuerung anhand der bereits genannten Kategorien. In diesem Fall berechtigen Sie Leistungserbringereinrichtungen dazu, auf eine oder mehrere Kategorien zuzugreifen (Näheres dazu in Kapitel 5.3). Die Mitarbeitenden einer Leistungserbringereinrichtung erhalten dann Zugriff auf die Dokumente in der Vertraulichkeitsstufe „normal“, sofern Sie nichts anderes festlegen (vgl. Kapitel 5.4). Mittelgranulare Erteilung von Berechtigungen Weitere Möglichkeiten der Zugriffssteuerung über die ePA-Anwendung ergeben sich durch die Auswahl einer Kategorie in Kombination mit einer Vertraulichkeitsstufe. Dies können die Vertraulichkeitsstufen „normal“ oder „vertraulich“ sein. Im Zuge der Berechtigung einer Leistungserbringereinrichtung legen Sie fest, auf welche Dokumentenkategorie mit welcher Vertraulichkeitsstufe der Zugriff gewährt werden soll. Die Erteilung von Zugriffen auf Dokumente mit der Vertraulichkeitsstufe „streng vertraulich“ ist damit nicht möglich. Feingranulare Erteilung von Berechtigungen Die feinste Abstufung hinsichtlich der Zugriffsrechte in der Anwendung erhalten Sie, indem Sie auf Ebene einzelner Dokumente bestimmen, wer darauf zugreifen darf. Dadurch können Sie beispielsweise Zugriff auf Dokumente mit der Vertraulichkeitsstufe „streng vertraulich“ gewähren. Zusammenfassend Die grobgranulare Berechtigungsvergabe bezeichnet die Erteilung von Berechtigungen auf Basis der Kategorien. Bei der mittelgranularen Berechtigungsvergabe erteilen Sie Berechtigungen auf eine der in Kapitel 5.3 genannten Kategorien und Bereiche in Kombination mit den Vertraulichkeitsstufen „normal“ oder „vertraulich“. Bei der feingranularen Berechtigungsvergabe berechtigen Sie auf Basis eines einzelnen Dokuments. Dokumente, die Sie mit der Vertraulichkeitsstufe „streng vertraulich“ versehen haben, können Sie nur mithilfe der feingranularen Berechtigungsvergabe Ihren Leistungserbringern zugänglich machen. Die Möglichkeiten der grob- und mittelgranularen Berechtigungsvergabe stehen Ihnen sowohl in der ePA-Anwendung als auch beim Leistungserbringer zur Verfügung. Feingranulare Berechtigungen können Sie ausschließlich in der ePA-Anwendung vergeben. Zudem können Sie in der ePA-Anwendung auch festlegen, welche Vertraulichkeitsstufe eingestellte Dokumente standardmäßig bekommen sollen. Diese gilt dann für alle von Ihren Leistungserbringern oder Ihnen selbst eingestellten Dokumente. Selbstverständlich können Sie diese Voreinstellung beim Einstellen eines Dokuments auch individuell überschreiben, indem Sie eine andere Vertraulichkeitsstufe wählen. Außerdem können Sie in Ihrer ePA-Anwendung die Vertraulichkeitsstufe eines Dokuments jederzeit ändern. Wenn Sie eine Berechtigung erteilen, legen Sie in der ePA-Anwendung auch fest, wie lange diese gelten soll. Sie haben die Wahl zwischen einer Berechtigungsdauer von mindestens einem Tag bis unbegrenzt. 6.4.2 Wie erteile ich Berechtigungen ohne die ePA-Anwendung, wenn ich z. B. beim Leistungserbringer vor Ort bin oder die ePA- Anwendung nicht nutze? Ohne ePA-Anwendung können Sie Berechtigungen direkt vor Ort in der Leistungserbringereinrichtung erteilen. Sprechen Sie dazu das Personal der Einrichtung an und teilen Sie mit, für welche Kategorie (vgl. Kapitel 5.3 und für welchen Zeitraum Sie Berechtigungen erteilen möchten. Zur Kontrolle der Erteilung der Berechtigungen zeigt Ihnen das Kartenterminal des Leistungserbringers die von ihm angeforderten Berechtigungen Schritt für Schritt an. Zur Erteilung der Berechtigung bestätigen Sie diese auf dem Kartenterminal. Durch diesen Prozess haben Sie auch in der Leistungserbringerumgebung die Kontrolle darüber, wen Sie zu welchem Zugriff berechtigen. Bitte denken Sie daran, dass Sie zur Erteilung von Berechtigungen in der Arztpraxis Ihre eGK und die zugehörige PIN benötigen. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer in der Leistungserbringereinrichtung direkt vor Ort erteilten Zugriffsberechtigung ausschließlich Berechtigungen für die Vertraulichkeitsstufen „normal“ und „vertraulich“ erteilen können. Eine Erteilung von Berechtigungen für Dokumente mit der Vertraulichkeitsstufe „streng vertraulich“ ist vor Ort beim Leistungserbringer nicht möglich. Dies dient dem Schutz Ihrer als „streng vertraulich“ gekennzeichneten Daten.
7. Wer muss Daten in meine elektronische Patientenakte einstellen, wenn ich es wünsche? Die elektronische Patientenakte (ePA) lebt davon, dass in ihr möglichst viele Ihrer Gesundheitsdaten abgelegt sind – erst dann entfaltet sie für Sie und Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte den vollen Mehrwert. Neben den Daten, die Sie selbst einspeisen, kommt es dabei natürlich auch ganz entscheidend auf die Daten an, die im Rahmen Ihrer Behandlungen bei Ärztinnen bzw. Ärzten oder im Krankenhaus erhoben werden. Sie haben gegenüber Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Leistungserbringern einen Anspruch darauf, dass die im Rahmen der Behandlung anfallenden Daten an Ihre ePA übermittelt und darin gespeichert werden. Zuvor müssen Sie allerdings eine Berechtigung zum Zugriff auf Ihre ePA erteilt haben (siehe hierzu Kapitel 6.4). Zudem haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten Sie bei der Erstbefüllung der ePA unterstützen. Die Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung medizinischer Daten an die ePA und ist auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. Darüber hinaus können Sie von Ihren Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Apothekerinnen und Apothekern die Speicherung der Daten aus dem Notfalldatensatz und des elektronischen Medikationsplans verlangen. Ändert sich etwas in Ihrem Medikationsplan oder in Ihrem Notfalldatensatz, haben Sie das Recht, dass Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt diese Daten sowohl in der ePA als auch auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) aktualisiert. Sprechen Sie Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt darauf an, wenn Sie hierzu Fragen haben. Ab dem 1. Januar 2022 haben Sie das Recht, dass an Ihrer Behandlung beteiligte Leistungserbringer weitere medizinische Informationen in strukturierter Form in der ePA speichern. Dies sind folgende: das eZahnbonusheft das eUntersuchungheft für Kinder der eMutterpass die Impfdokumentation Verordnungsdaten und Einlöse-Informationen zu Ihren eRezepten Sie haben außerdem das Recht, von Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Leistungserbringern die Löschung von Dokumenten und Daten zu verlangen, die diese in Ihre ePA hochgeladen haben. Neben dem Anspruch gegenüber Leistungserbringern können Sie auch von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass Daten zu von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen in die ePA eingestellt werden. Dazu gehören auch Informationen zu Diagnosen und Medikamenten, die Ihre Krankenkasse im Rahmen der Abrechnung der an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringer erhält. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen Ihrer Krankenkasse erst mit erheblichem zeitlichen Verzug vorliegen. Um Ihrer Krankenkasse die Datenbereitstellung zu ermöglichen, müssen Sie gegenüber der Krankenkasse in die Datenbereitstellung einwilligen sowie die entsprechende Berechtigung zum Zugriff auf die ePA erteilen. Nur dann kann Ihre Krankenkasse ausschließlich zur Ablage dieser Informationen auf Ihre ePA zugreifen. 8. Ich benötige Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte. Was kann ich tun? Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie über die von Ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-Anwendung Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Handhabung Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) berechtigen können. Diese haben dann annähernd die gleichen Rechte wie Sie selbst. Ihre Vertreterinnen und Vertreter können aber keine weiteren Vertretungen benennen und sind nicht befugt, die Akte zu schließen. Ihre Vertretung kann beispielsweise Zugriffsrechte an Leistungserbringereinrichtungen (Ärzte- und Zahnärzteschaft, Krankenhäuser, Apotheken u. a.) vergeben und die in Ihrer Akte gespeicherten Dokumente einsehen. Es ist daher wichtig, dass Sie diese verantwortungsvolle Aufgabe nur an Personen übertragen, denen Sie vollständig vertrauen und denen Sie beispielsweise auch eine Vorsorgevollmacht erteilen würden. Vertretungen können – anders als Berechtigungen für Leistungserbringereinrichtungen – nicht zeitlich befristet vergeben werden und laufen daher nicht ab. Sie müssen Ihre Vertreterin bzw. Ihren Vertreter daher aktiv über die ePA-Anwendung Ihrer Krankenkasse von der Vertretung entbinden. Ihre Krankenkasse erläutert Ihnen die Möglichkeit und das Verfahren zur Vergabe von Vertretungsberechtigungen noch einmal genauer. 9. Ich möchte eine elektronische Patientenakte führen, aber keine ePA-Anwendung nutzen. Was bedeutet das für mich? Die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist auch ohne die von der Krankenkasse bereitgestellte ePA-Anwendung und ohne Vertretungsperson möglich. Allerdings ergeben sich dann einige Veränderungen, die auch Auswirkungen auf die Wahrnehmung Ihrer Rechte als datenschutzrechtlich betroffene Person haben. Wenn Sie die ePA-Anwendung nicht nutzen, haben Sie keine Möglichkeit, Einsicht in Ihre in der ePA gespeicherten Daten zu nehmen. Dies umfasst neben den Dokumenten auch die erteilten Berechtigungen sowie die Zugriffsprotokolle, in denen die ePA aufzeichnet, wer wann welche Interaktionen mit Ihrer Akte bzw. den darin gespeicherten Daten vorgenommen hat. Die Krankenkassen haben weder die gesetzliche Befugnis noch die Möglichkeiten, die Daten der ePA auszulesen. Zudem haben Sie keine Möglichkeit, Daten selbstständig in der ePA zu speichern. Dokumente können ausschließlich durch die von Ihnen berechtigten Leistungserbringereinrichtungen in die ePA eingestellt werden. Gleiches gilt für die Löschung: Nur berechtigte Leistungserbringereinrichtungen können in Ihrem Auftrag Dokumente aus der ePA löschen. Somit haben Sie auch keine Möglichkeit zur Erstellung einer Sicherheitskopie auf Ihrem eigenen Endgerät. Dies betrifft sowohl die Dokumente als auch die Protokolle (vgl. Kapitel 4.4). Die Berechtigung für Leistungserbringereinrichtungen erteilen Sie ohne ePA-Anwendung ausschließlich direkt beim Leistungserbringer mithilfe Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und Ihrer PIN im Dialog mit dem Praxispersonal. Um einer berechtigten Leistungserbringereinrichtung auch ohne ePA- Anwendung den Zugriff zu entziehen, bestehen folgende Optionen: Da rechtlich die Einwilligung unabhängig von der technischen Berechtigungsvergabe widerrufen werden kann, können Sie diese unabhängig von den Zugriffsrechten gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer widerrufen. Da Sie die Berechtigung nicht selbstständig entziehen können, ist es möglicherweise hilfreich, die Berechtigung zeitlich begrenzt in der Arztpraxis oder dem Krankenhaus zu vergeben. Um auch technisch sicherzustellen, dass der betroffene Leistungserbringer keine Möglichkeit zum Zugriff auf Ihre Daten mehr hat, können Sie beispielsweise bei Ihrem nächsten Besuch bei dem Leistungserbringer, dem Sie die Berechtigung entziehen wollen, die Berechtigung neu vergeben und die Mindestgültigkeitsdauer für Berechtigungen von einem Tag wählen. Mit Ablauf des Tages kann der Leistungserbringer nicht mehr auf die in der ePA gespeicherten Daten zugreifen. Wie bei der Berechtigungsverwaltung mit der ePA- Anwendung auch behält der Leistungserbringer sämtliche aus der ePA heruntergeladenen Daten jedoch in seinem IT-System. Eine Übernahme der Daten bei Wechsel der Krankenkasse ist in der ePA nur über die ePA-Anwendung möglich. Wenn Sie weder eine ePA- Anwendung noch eine Vertretung nutzen, besteht beim Wechsel der Krankenkasse somit für Sie keine Möglichkeit der Datenübernahme. 10. Was wird mit meiner elektronischen Patientenakte in Zukunft außerdem möglich sein? Einige Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Patientenakte (ePA) werden nach und nach hinzukommen. Dieses Informationsdokument wird rechtzeitig aktualisiert zur Verfügung gestellt, sodass Sie sich über die neuen Funktionen umfassend informieren können. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, was im späteren Verlauf zusätzlich mit Ihrer ePA möglich sein wird. 10.1 Neue Merkmale der ePA ab 1. Juli 2022 Ab 1. Juli 2022 erhalten Sie nach aktuellem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit, Ihre Erklärung zur Organspende im Organspende-Register über Ihre ePA-Anwendung abzugeben. Die Erklärung als solche wird nicht in der ePA gespeichert, sondern in dem dafür vorgesehenen Register abgelegt. Weitere Informationen zur Organ- und Gewebespende erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/orga nspende.html 10.2 Neue Merkmale der ePA ab 1. Januar 2023 10.2.1 Unterstützung weiterer Dokumentenformate Die ePA wird mit Beginn des Jahres 2023 noch einmal um die folgenden digitalen Dokumentenformate erweitert, die in Ihrer Akte auf Ihren Wunsch hin gespeichert werden können: Daten zur pflegerischen Versorgung elektronische Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit Daten aus Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) 10.2.2 Möglichkeit der Freigabe der Daten für die Forschung Die in Ihrer ePA gespeicherten Gesundheitsdaten können Sie in Zukunft zudem auch für Forschungszwecke zur Verfügung stellen. Die Datenbereitstellung ist dabei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben selbstverständlich freiwillig und in pseudonymisierter Form möglich. Derzeit legt die Gesellschaft für Telematik (gematik) die konkrete Umsetzung unter Einhaltung aller Anforderungen des Datenschutzes fest. Dabei stimmt sie sich eng mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesgesundheitsministerium, den Krankenkassen, der Ärzteschaft und den Forschungseinrichtungen ab. Ihre Krankenkasse wird Sie zeitgerecht über die entsprechenden Schritte und Funktionen zur freiwilligen Datenbereitstellung an berechtigte Forschungseinrichtungen informieren. 10.2.3 Nutzung eines Sofortnachrichten-Dienstes über die ePA- Anwendung Neben der Nutzung für die ePA wird die ePA-Anwendung Ihrer Krankenkasse ab 1. Januar 2023 auch eine Funktion zur sicheren Übermittlung von Sofortnachrichten an Ihre Krankenkasse umfassen und kann – falls die an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringer dies wünschen – auch zur Kommunikation mit Ihren Leistungserbringern genutzt werden. 10.2.4 Zugriff auf das nationale Gesundheitsportal Um Ihnen zusätzliche Informationen für Ihre Gesundheit anzubieten, ist ab 1. Januar 2023 ein direkter Zugriff aus der ePA-Anwendung auf das nationale Gesundheitsportal vorgesehen. 10.3 Neue Merkmale der ePA ab 1. Juli 2023 Ab 1. Juli 2023 sieht der Gesetzgeber vor, dass Sie Ihren elektronischen Medikationsplan, der derzeit auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert wird, online über die ePA-Anwendung einsehen und löschen sowie auch hierfür Zugriffsberechtigungen erteilen können. Gleiches gilt für den derzeit auf der eGK speicherbaren Notfalldatensatz.
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